§ I Zweck und Geltungsbereich
Die Ruderordnung ist für alle Mitglieder des Wormser Ruderclub Blau-Weiß bindend. Sie regelt die ordnungsgemäße Durchführung des Ruderbetriebes. Für die Umsetzung der genannten Bestimmungen ist jeder Erwachsene selbst verantwortlich.

§ 2 Ruderleitung
Der Ruderbetrieb unterliegt den Weisungen der Ruderleitung. Dies sind: der stellvertretende Vorsitzende Sport, der Ruder- und Wanderruderwart oder ein von der Ruderleitung befähigtes Mitglied.

Im Rahmen des Trainings und der Ausbildung übernehmen ausschließlich die Trainer*innen die Ruderleitung.

§ 3 Bootsobmann
Vor Fahrtbeginn ist ein Bootsobmann zu bestimmen. Der Bootsobmann muss eine Freifahrterlaubnis besitzen. Seinen Befehlen ist Folge zu leisten. Er trägt die Verantwortung und Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen und stellt die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen sowie die Beachtung der Ruderordnung sicher. Er muss dem Umwelt- und Naturschutz Rechnung tragen. Der Bootsobmann darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen beeinträchtigt sein (siehe § 1.02 Absatz 7 der RheinSchPV).

Dem Obmann obliegt es bei Temperaturen nahe dem Gefrierpunkt abzuwägen, ob ein gefahrloser Ruderbetrieb für Mensch und Material möglich ist. Bei Eisbildung auf dem Gewässer darf nicht mehr gerudert werden!

Für Übungs-, Ausbildungs- und Trainingsfahrten auf dem Lampertheimer Altrhein kann die Ruderleitung Bootsobmänner benennen, die nicht über eine FFE verfügen. Diese werden von der Ruderleitung entsprechend eingewiesen.

§ 4 Voraussetzung zum Rudern
Das Rudern und Steuern ist nur den aktiven Mitgliedern des Wormser Ruderclub Blau-Weiß gestattet.

Nichtmitglieder können im Rahmen einer Schnuppermitgliedschaft nach den Richtlinien des LSB am Sportbetrieb teilnehmen.

Aktive Mitglieder der dem DRV angeschlossenen Vereine sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 5 Bootsverteilungs-/Bootsbenutzungsplan
Der Vorstand beschließt den Bootsverteilungsplan. Darin wird festgelegt, welche Boote von welchem Bereich des Sportbetriebes genutzt werden können.

Der Bootsverteilungsplan ist Bestandteil der Ruderordnung und ist grundsätzlich bei der Auswahl eines Bootes zu beachten.

Der Bootswart und der Vorstand haben das Recht, Boote und Ruder zu Reparaturzwecken zu sperren.

§ 6 Freifahrterlaubnis (FFE)
Der Sportausschuss beschließt die Liste der Ruderer*innen, die die FFE besitzen. Das Mindestalter zur Erlangung der FFE ist 18 Jahre.

Die FFE kann nur an Ruderer*innen vergeben werden, die über ausreichende Ruderfertigkeiten und Kenntnisse der Verkehrsregeln auf dem Rhein verfügen.

Inhaber der FFE müssen darüber hinaus ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt haben, ein Boot sicher auf dem Rhein zu steuern.

Der Vorstand kann in begründeten Zweifelsfällen an diesen Fertigkeiten die Erteilung der FFE verweigern.

§ 7 Gebrauch und Pflege der Boote
Vor Beginn jeder Fahrt hat sich die Mannschaft davon zu überzeugen, dass sich das Bootsmaterial in einem für den Ruderbetrieb sicheren Zustand befindet. Hierzu gehören u. a. die Fußsicherung der Fersenbänder, ein fester Sitz der Ausleger und Dollen sowie das Vorhandensein des Bugballes.

Fahrten in beschädigten Booten oder mit beschädigtem Zubehör sind untersagt.

Nach Gebrauch hat die gesamte Mannschaft eine gründliche Reinigung des Bootes innen und außen und des benutzten Materials vorzunehmen und alles an seinen Platz zurückzulegen. Verursacher von Bootsschäden sind verpflichtet, diese sofort dem Bootswart bzw. dem Vorstand zu melden und im Rahmen ihrer Möglichkeiten schnellstens zur Reparatur des Schadens beizutragen.

Sind die Schadensverursacher hierzu nicht bereit, kann der Vorstand ein Ruderverbot verhängen.

Ein Vermerk über den Schaden ist im Fahrtenbuch vorzunehmen.

§ 8 Das Fahrtenbuch
Vor Beginn jeder Fahrt hat der Bootsobmann im Fahrtenbuch den Namen des Bootes und der Mannschaft, das Ziel der Fahrt und die Abfahrtszeit einzutragen. Der Bootsobmann ist durch "B" zu kennzeichnen bzw. im elektronischen Fahrtenbuch zu markieren.

Wird im Fahrtenbuch keine Festlegung des Bootsobmanns getroffen, gilt der Steuermann / die Steuerfrau bzw. der Bugmann / die Bugfrau als Bootsobmann.

Nach Rückkehr werden die Ankunftszeit, die zurückgelegten Kilometer sowie eventuelle Schäden am Bootsmaterial eingetragen.

§ 9 Ruderbefehle
Es gelten die Ruderbefehle des DRV.

§ 10 Ruderkleidung
Die offizielle Ruderkleidung des Wormser Ruderclub Blau-Weiß wird jeweils vom Vorstand festgelegt.

Bei Regatten und Auffahrten soll nur in der vom Vorstand festgelegten Ruderkleidung gerudert werden.

Zum Rudern auf dem Rhein und anderen fließenden Gewässern wird generell das Tragen einer Rettungsweste empfohlen. Bei niedrigen Wassertemperaturen gilt dies auch für das Rudern auf dem Altrhein. Jugendliche unter 18 Jahren müssen im Rennboot (Einer und Zweier) vom 1. Oktober bis Ende April eine Rettungsweste tragen.

Interessierte Mitglieder werden beim Erwerb einer solchen Weste beraten und unterstützt.

§ 11 Fahrten auf dem Rhein
Fahrten auf dem Rhein sind nur solchen Mannschaften gestattet, die über ausreichende Erfahrung verfügen und dessen Bootsobmann die FFE besitzt.

Die Rheinschifffahrts-Polizeiverordnung (RheinSchPV) ist im Internet einzusehen.

Das Überfahren überfluteter Dämme ist verboten.

Bei Nebel oder aufziehenden Gewittern ist das Befahren des Rheins und Altrheins verboten. Den Anweisungen der Ruderleitung ist Folge zu leisten.

Ab einem Wasserstand von 530 cm (Pegelstand Worms) ist das Rudern auf dem Rhein untersagt.

§ 12 Rudern auf unserem Revier
Auf dem Rhein, dem Altrhein und im Floßhafen hat die Berufsschifffahrt immer Vorrang. Sie ist nicht zur Rücksichtnahme gegenüber Ruderbooten verpflichtet.

Der Hafen ist bei Frachtschifffahrtsverkehr sofort zu räumen.

Grundsätzlich wird immer rechts gefahren. Ruderboote begegnen sich an der Backbordseite.
Bei Begegnung mit der Großschifffahrt gelten die Bestimmungen der RheinSchPV.

Insbesondere ist zu beachten:

  1. Vor dem Bug von Großschiffen sind mindestens 500 m Abstand einzuhalten.
  2. Alle Fahrten müssen vor Einbruch der Dämmerung beendet sein. Für Nachtfahrten kann eine Sondergenehmigung vom Vorstand erteilt werden.  

§ 13 Aushang und Kenntnisnahme
Diese Ruderordnung wird den Mitgliedern zugeleitet und in den Bootshäusern ausgehängt.

§ 14 Verstöße
Wer gegen die Bestimmungen der Ruderordnung verstößt, wird von der Ruderleitung verwarnt. In schweren Fällen kann der Vorstand ein befristetes Ruderverbot verhängen oder weitergehende Maßnahmen ergreifen.

Der Vorstand

Worms, 17.01.2022

       Sabine Teigland                  Holger Schwarzer

  1. Vorsitzende                      2. Vorsitzender (Sport)